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Welche Kosten gehören grundsätzlich in die Abrechnung?

Ordne häufige Kostenpositionen ein und berechne aus Jahresbetrag und Verteilerschlüssel einen ersten Mieteranteil. Vertrag, Abrechnungszeitraum und konkrete Belege bleiben entscheidend.

Rechtsstand: September 2026Grundlagen ansehen
Rechnerisch umlagefähig2.055 €für die eingetragene Wohnung
Saldo vor Prüfung- 345 €rechnerisches Guthaben
Eindeutige Positionen2.055 €grundsätzlich BetrKV, Vereinbarung vorausgesetzt
Einzelfall prüfen0 €nicht in den Umlagewert eingerechnet
Nicht umlagefähig0 €trägt grundsätzlich der Vermieter

Positionen mit Prüfbedarf

    Rechtsgrundlage

    § 556 BGB setzt eine Vereinbarung über die Kostentragung voraus. § 2 BetrKV nennt typische Betriebskosten. Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung gehören nach § 1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten.

    § 2 BetrKV beim Bundesministerium der Justiz ansehen

    Hinweis: Das Ergebnis ist keine fertige Betriebskostenabrechnung. Umlagevereinbarung, Verteilerschlüssel, Abrechnungszeitraum, Wirtschaftlichkeit, Heizkostenrecht, formelle Anforderungen und konkrete Rechnungen müssen gesondert geprüft werden.

    Drei Ebenen

    Eine zulässige Kostenart allein reicht nicht.

    Vor der Verteilung

    • Ist die Umlage im Mietvertrag vereinbart?
    • Ist es eine laufende und keine einmalige Kostenart?
    • Gehört kein Verwaltungs- oder Reparaturanteil dazu?
    • Ist der Abrechnungszeitraum einheitlich?

    Vor dem Versand

    • Passt der vereinbarte Verteilerschlüssel?
    • Sind Vorauszahlungen vollständig erfasst?
    • Ist die Abrechnung nachvollziehbar aufgebaut?
    • Ist die Abrechnungsfrist eingehalten?